Mitarbeitervorsorge
Einfache, kompetente und sichere Abwicklung des gesetzlich geregelten
Abfertigungsmodells.
Vorteile der Mitarbeitervorsorge
Die VBV Mitarbeitervorsorge bietet eine einfache und sichere Abwicklung des gesetzlich geregelten Abfertigungsmodells. Ein Berater:innennetz in ganz Österreich ermöglicht bestes Service für Unternehmen und Angestellte sowie Know-how in der Veranlagung und kompetente Beratung durch Fachleute aus den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht sowie Bilanz- und Steuerrecht.
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Betriebliche Mitarbeitervorsorge auf einen Blick
- Gültig für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse ab 1. Jänner 2003
- Beitragshöhe 1,53% vom Brutto-Entgelt
- Finanzierung erfolgt in der Aktivphase der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Vermeidung von Liquiditätsengpässen im Anspruchsfall
- Für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, unabhängig von der Art des Ausscheidens aus dem Unternehmen
- Anspruch auf Beitrag besteht ab dem 2. Beschäftigungsmonat
- Anspruch auf Abfertigung entsteht gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse und nicht wie bisher gegenüber dem Unternehmen
- Steuerbegünstigte Kapitalauszahlung (6%) bleibt erhalten
- Inanspruchnahme der Abfertigung als Pension völlig steuerfrei
- Wechsel vom alten System in die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse jederzeit möglich
Informationen zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse (§§ 9 und 10 BMVG)
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) mit 01.07.2002 hat jeder Arbeitgeber für Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (sofern dieses nach dem 31.12.2002 begründet wird/wurde) einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Nach dem Grundsatz „ein Arbeitgeber – eine Mitarbeitervorsorgekasse“ kann jedes Unternehmen nur einer Mitarbeitervorsorgekasse beitreten. Die Auswahl dieser Mitarbeitervorsorgekasse hat gemäß den Bestimmungen des BMVG folgendermaßen gemeinsam durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu erfolgen: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so schließen der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.
In Unternehmen ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse vorzuschlagen. Binnen einer Woche hat er alle Arbeitnehmer:iinnen schriftlich (z. B. über E-Mail) über die beabsichtigte Auswahl zu informieren.
Muster für verpflichtende Mitteilung an die Arbeitnehmer:innen
Die Arbeitnehmer:innen können binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe schriftliche Einwände gegen die Auswahl des Arbeitgebers erheben. Widersprechen zumindest ein Drittel der Arbeitnehmer:innen der beabsichtigten Auswahl, muss der Arbeitgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Über Verlangen der Arbeitnehmer:innen ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen (z. B. der ÖGB) zu den weiteren Beratungen über den Vorschlag beizuziehen.
Sowohl in Betrieben mit als auch in jenen ohne Betriebsrat kann für den Fall, dass es zu keiner Einigung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer:innen/dem Betriebsrat kommt, über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften zur Entscheidung über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse angerufen werden (Streitteile in einem solchen Verfahren sind der Arbeitgeber einerseits und der Betriebsrat/die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer:innen andererseits).
Hinweis
Bei diesem Versicherungsprodukt handelt es sich um ein Produkt der VBV-Vorsorgekasse Aktiengesellschaft, das von der Österreichische Beamtenversicherung vermittelt wird.